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   BSG, 20.08.1964 - 8 RV 149/61   

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https://dejure.org/1964,8765
BSG, 20.08.1964 - 8 RV 149/61 (https://dejure.org/1964,8765)
BSG, Entscheidung vom 20.08.1964 - 8 RV 149/61 (https://dejure.org/1964,8765)
BSG, Entscheidung vom 20. August 1964 - 8 RV 149/61 (https://dejure.org/1964,8765)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 28.03.1958 - 6 RKa 1/57
    Auszug aus BSG, 20.08.1964 - 8 RV 149/61
    trag noch der richterlichen Entscheidung unterworfen sind (BSG 7, 129, 1343 vgl" auch BSG im SozR SGG @ 54 Bl, Da 6 Nr° 24)° Das aber zwingt in diesen zum Beurteilen Fällen.
  • BSG, 01.03.1956 - 4 RJ 129/54
    Auszug aus BSG, 20.08.1964 - 8 RV 149/61
    Das LSG ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des BSG 050 dazu BSG 2, 229, 231 ff) bei deiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dab die Anschließung des Klägers an die Berufung des Beklagten zulässig gewesen isto Es hat deshalb zu Recht sowohl über die Berufung des Beklagten als auch über die Anschlußberufung des Klägers entschiöden° Die Revision rügt zunächst, das LSG habe gegen @ 62 Abs" 2 Satz 1 BVG verstoßen, weil es bei der Entscheidung über den Rentenentziehungsbescheid vom 290 Oktober 1955 die in dieser Vorschrift vorgesehene (Schutz-) Frist.
  • BSG, 28.04.1960 - 8 RV 1341/58
    Auszug aus BSG, 20.08.1964 - 8 RV 149/61
    des Verwaltungsakts nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des (tatrichterlichen) Urteils (vgl, hierzu auch BSG 6, 156, 141, 142; 7, 129, 155 ff; 12, 58, 60; SozR SGG @ 54 Bl° Da 6 Nr, 24; SozR SGG @ 162 Bl, Da 12 Nr° 52), Wenn dabei vom erkennenden Senat in BSG 12, 127, 130 auch nur über einen Fall entschieden worden ist, in dem sich nach Erlaß des angefochtenen Verwaltungsaktes die sach- und Rechtslage in.
  • BSG, 28.11.1957 - 4 RJ 166/56
    Auszug aus BSG, 20.08.1964 - 8 RV 149/61
    Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein hinreichender und ernstlioher Anlaß besteht zu der Annahme, daß nach Erlaß des - nicht rechtswidrigen - Verwaltungsaktes eine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist, nicht anders verfahren werden (vgl° BSG 6, 136, 142; SozR SSG @ 54 Bl° Da 6 Nr, 25), Gerade im Falle des Klägers bestand aber ein solcher Anlaß zu der Annahme, dab sich nach Erlaß des Rentenentziohungsbescheides vom 29° Oktober 1955 die Sach- und Rechtslage dahingehend geändert haben könnte, daß nach dem 10 Januar 1956 beim Kläger eine zum Wiederbezuge einer Rente berechtigende Verschlimmerung seiner anerkannten Schädigungsfolgen eingetreten sei° Das hat das LSG wie bereits dargelegt selbst festgestellt, wenn es ausgeführt hat, vom Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens vorgelegte, sein Leistungsbegehren stützende ärztliche und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ergäben die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage, Das Berufungsgericht hätte deshalb die behauptete, im Berufungsverfahren geltend gemachte von ihm und.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 07.06.2017 - L 6 R 55/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart bei Rentenablehnung -

    Das aber zwingt in diesem Fall zum Beurteilen des Verwaltungsaktes nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des (tatrichterlichen) Urteils, mit der Folge, dass die veränderte Sach- und Rechtslage den zunächst rechtmäßigen Verwaltungsakt ganz oder teilweise zum rechtswidrigen werden lassen kann (BSG, Urteil vom 28.04.1960 - 8 RV 1341/58 -, juris Rdnr. 18; Urteil vom 20.08.1964 - 8 RV 149/61 -, juris Rdnr. 27).
  • BSG, 21.01.1969 - 9 RV 754/66
    aufgrund eines eingehenden Gutachtens festgestellt worden seio Der Verfügung der Versorgungsverwaltung vom 180 Oktober 1952 sei zu entnehmen" daß die MdB aus dem Bescheid vom 24" Mai 1949 unverändert übernommen worden sei" nämlich ohne Rücksicht auf die zwischenzeitlich erstatteten Gutachten; die für die Feststellung des Anspruchs dem BVG ernach forderliche Untersuchung habe noch vorgenommen werden sollen" Die für den Beschädigten günstigere Regelung des 5 62 Abs° 5 BVG idF des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2" NOG) vom 210 Februar 1964 (BGBl I 85) -nF-sei auf den Kläger nicht anzuwenden? da diese Änderung des Gesetzes hier nicht zu berücksichtigen sei° Bei den angefochtenen Bescheiden handele es sich um Verwaltungsakte ohne Dauerwirkung" die jedoch einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung beträfeno In dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 200 August 1964 - 8 RV 149/61 - (BSG in SozR Nr" 29 zu 5 62 BVG) sei zwar ausgeführt" daß Verwaltungsakte ohne Dauerwirkung9 die entweder einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung beträfen (zB Rentenentziehung) oder den Erlaß eines solchen ablehnten (zB Rentenablehnung)9 für die Zeit des Streitverfahrens als nicht ab- 4l.
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